Paragraph 124 b,1.Ziffer einsAbschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.Schmu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Steuersatz ermäßigt sich für–Strichaufzählungaußerordentliche Einkünfte (Abs. 5),außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,),–StrichaufzählungEinkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:a)Litera aGegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Lä... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweise als Bildungsanstalt für Leistungssport, im Fall der Z 2 lit. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden, wennEine Schule gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 kann g... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hi... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Bewegung und Sport, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geografie, ferner ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.(2)Absatz 2Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:Bundesgymnasium,Bundesrealgymnasiu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule setzt voraus, daß die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgte; die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:1.Ziffer einsdas Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,2.Ziffer 2das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,3.Ziffer 3allgemeinbildende ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.(2)Absatz 2Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufnahme in die Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.(2)Absatz 2Die A... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde, außer in dem Fall... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe I sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Vero... mehr lesen...
(1)Absatz einsAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, an denen ab der 10. Schulstufe aufgrund § 82e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 im Schuljahr 2022/23 oder 2023/24 die Bestimmungen der semestrierten OberstufeAn zumindest dreijährigen mittleren und höheren... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1974 in Kraft.(1a)Absatz eins aVerordnungen auf Grund der Änderungen durch die in den nachstehenden Absätzen genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem je... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende der vorletzten oder in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebi... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:1.Ziffer einsder Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,2.Ziffer 2der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Schüler mit sonderpädagogi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer erfolgreiche Abschluß der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände (ausgenommen der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren (Begabungsförde... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchülerinnen und Schüler der semestrierten Oberstufe, die ab der 10. Schulstufe in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprü... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwic... mehr lesen...
(1)Absatz einsVeranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzuse... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.(3)Absatz 3Die nachstehen... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:1.Ziffer einsder Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellender Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestellende Lehr... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten am Ende des dritten Semesters vor der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung oder innerhalb der beiden der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Semester s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.(2)Absatz 2Jedes Zeugnis ha... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998, tritt mit 1. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.Gemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat s... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998, tritt mit 1. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.Gemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat s... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, tritt mit 1. März 2023 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit de... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie), ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. Nove... mehr lesen...
(1)Absatz einsPlanungen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, Räumliche Entwicklungskonzepte sowie Flächenwidmungs- und Bebauungspläne), die geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a JG) erhebl... mehr lesen...
(1)Absatz einsPlanungen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, Räumliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,1.Ziffer einsGrundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 11/2026 § 0 gültig von 01.08.2025 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 78/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 29 Abs. 2 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, tritt Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgen... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder eine Verwaltungsübertretung nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes darstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.Ziffer einsals Bewilligungsinhaberin gegen di... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsGlücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung der §§ 21 bis 21d und 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 34 Abs. 1 Z 2, 3, 5, 7, 7a, 10, 11, 13 und 14, des § 34 Abs. 1 Z 6, soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf Maßnahmen zur Vorbeugung von Geldwäscherei und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat für jeden Standort eines Automatensalons eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag am Standort des Automatensalons den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.(2)Absatz 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen , denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf... mehr lesen...
Die Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass aus Gründen des Spielerschutzes und spielsuchtvorbeugender Maßnahmen1.Ziffer einsan Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke erfolgt,2.Ziffer 2offenkundig durch Alkohol oder andere Substanzen beeinträchtigten Personen das Spielen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat dafür zu sorgen, dass jedem Spieler/jeder Spielerin eine nummerierte Spielerkarte ausgestellt wird und die Teilnahme am Spiel an Glücksspielautomaten von Spielern/Spielerinnen nur unter Verwendung einer Spielerkarte möglich ist. Die Ausstellung einer ph... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung sorgt dafür, dass die Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen haben und Information... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen müssen über Systeme verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertraul... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen und die/der Geldwäschebeauftrage haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 21a Abs. 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittel... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewilligungsinhaberinnen haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass1.Ziffer einseine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat an jedem Standort eines Automatensalons ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen einzurichten, die von der Information der Spieler/Spielerinnen bis zu deren Sperre reichen, abhängig von der Teilnahme am Spiel mit den von der Bewilligungsinhaberin aufges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen darauf Bedacht zu nehmen, dass diese durch ihr bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass sie den ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtungen, insbesondere hinsicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Identifikationssystems in jedem von ihr betriebenen Automatensalon zu sorgen, welches den Anforderungen nach Abs. 2 bis Abs. 5 entspricht.Die Bewilligungsinhaberin hat für die Einrichtung eines Zutritts- und Ident... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.(2)Absatz 2Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsdie Adresse des Standortes des Automatensa... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jeden Automatensalon ist ein Leiter/eine Leiterin zu bestellen.(2)Absatz 2Als Leiter/Leiterin darf nur bestellt werden, wer1.Ziffer einsdie persönlichen Voraussetzungen des § 5 Z 5 lit. b erfüllt, über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Bewilligung eines Standortes eines Automatensalons hat folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bewilligungsinhaberin,2.Ziffer 2die Adresse des Standorts,3.Ziffer 3die Betriebszeiten und4.Ziffer 4die Anzahl der aufzustellenden und zu betreibenden Glücksspielauto... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Betrieb eines Standortes eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.(2)Absatz 2Für einen Standort eines Automatensalons gelten folgende Anforderungen:1.Ziffer einsDas Gebäude bzw. jener Teil eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer ändern. Die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.Die Behörde kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 und § 6 sowie die Erfüllung der im Zuge der Erteilung der Ausspielbewilligung vorgelegten Konzepte und Nachweise der Bewilligungsbehörde alle drei Jahre, bei Gesellschafter- oder Eigentümerwechsel jedoch unver... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 6 erteilt werden.Eine Ausspielbewilligung kann nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Erteilung einer Ausspielbewilligung hat die Bewilligungswerberin innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1.Ziffer einsdie Vorlage von Konzepten über:a)Litera aSysteme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung;b)Litera bdie fort... mehr lesen...
Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,1.Ziffer einsdie keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;2.Ziffer 2deren Sitz in eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Steiermark dürfen höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 12 Jahren erteilt werden.(2)Absatz 2Die erstmalige Erteilung der Bewilligung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten im Bundesland Steiermark1.Ziffer einsbedarf einer Ausspielbewilligung (§§ 4 – 9),bedarf einer Ausspielbewilligung (Paragraphen 4, – 9),2.Ziffer 2darf nur in Automatensalons erfolgen, deren Standorte für die Inhaberin der Au... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:1.Ziffer einsGlücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; es ist ein Glücksspieldienst im Sinne des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 3... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 17.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2026 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 16.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Kostenzuschuss für die psychologische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Behandlung durch eine/n nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte klinische Psychologin/berec... mehr lesen...