§ 45 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:Bundesgymnasium,Bundesrealgymnasium,Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,Bundes-Oberstufenrealgymnasium,Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,Bundesgymnasium für Berufstätige, BundesrealgymnasiumBerufstätige,Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für BerufstätigeBerufstätige,Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)

  3. (3)Absatz 3Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)“. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim“. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 01.09.1993 bis 16.02.2006
  1. (1)Absatz einsDie öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:Bundesgymnasium,Bundesrealgymnasium,Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,Bundes-Oberstufenrealgymnasium,Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,Bundesgymnasium für Berufstätige, BundesrealgymnasiumBerufstätige,Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für BerufstätigeBerufstätige,Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)

  3. (3)Absatz 3Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)“. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim“. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)

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