(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:a)Litera aGegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Lä... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durchSofern im römisch II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer h... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. ... mehr lesen...