Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 10.10.2025

Gesetze 1-2 von 2

2 Paragrafen zu NÖ Pflegeheim Verordnung (NÖ PHV) aktualisiert


§ 10 NÖ PHV Verpflichtung zur Geheimhaltung

(1)Absatz einsDie in einem Heim tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,3.Ziffe... mehr lesen...


NÖ Pflegeheim Verordnung (NÖ PHV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 07.10.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2025 § 0 gültig von 06.12.2024 bis 06.10.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2024... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.10.25

70 Paragrafen zu Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler (Tir KAG) aktualisiert


§ 64a Tir KAG Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit ... mehr lesen...


§ 64 Tir KAG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWera)Litera aeine Krankenanstalt oder einzelne Organisationseinheiten derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt,b)Litera beine nach § 5 bewilligungspflichtige Änderung einer Krankenanstalt ohne diese Bewilligung vornimmt,eine nach Paragr... mehr lesen...


§ 63 Tir KAG

(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:a)Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Anstaltsträgern auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind;b)die Gemeinnützigkeit privater Krankenansta... mehr lesen...


§ 62a Tir KAG Regionaler Strukturplan Gesundheit und Krankenanstaltenplan

(1)Absatz einsDer Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission (§§ 2b und 16b Abs. 1 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes) entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit... mehr lesen...


§ 62 Tir KAG

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt oder verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie der... mehr lesen...


§ 61a Tir KAG

Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz der Pflegekosten in einer privaten Krankenanstalt für Patienten, denen nach dem Heeresentschädigungsgesetz Anstaltspflege gewährt wird und die noch nach dem bis 30. Juni 2016 in Geltung stehenden Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist durch privatrechtlich... mehr lesen...


§ 60 Tir KAG

(1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger (§ 52 Abs. 1) zu den privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die vorzunehmende Überp... mehr lesen...


§ 59 Tir KAG

Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:a)§ 32 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Ans... mehr lesen...


§ 57 Tir KAG

(1) Unbeschadet der Regelung im § 5 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, haben die Gemeinden nach Maßgabe des Abs. 2 einen Beitrag für die Sicherstellung der allgemeinen öffentlichen Anstaltspflege zu leisten.(2) Die Gemeinden des Bezirkes Innsbruck-Land haben einen jährlichen Beitrag in folgend... mehr lesen...


§ 56 Tir KAG

(1)Absatz einsSoweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben die Träger der Fondskrankenanstalten den gesamten sich durch die Aufwendung für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang zu tragen.Soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, haben... mehr lesen...


§ 55 Tir KAG

Die §§ 33, 34 Abs. 2 und 3 und 35 finden insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt. mehr lesen...


§ 53 Tir KAG Rechte der mit Leistungen der Sozialhilfe oder Rehabilitation befassten Organe

Den Organen, die über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten (§ 22) die Rechte nach § 47 lit. a, b und c zu. mehr lesen...


§ 52 Tir KAG

(1) Sozialversicherungsträger im Sinn dieses Gesetzes sinda)die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den §§ 23 bis 25 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,b)die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen,c)die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbah... mehr lesen...


§ 51 Tir KAG

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet.(2) Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:a)Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Tiroler Gesundheitsfonds, di... mehr lesen...


§ 49 Tir KAG

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 46 Abs. 2 zweiter Satz handelt. Die Verträge si... mehr lesen...


§ 48 Tir KAG

(1) Die Träger der Fondskrankenanstalten haben Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch nach den bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse... mehr lesen...


§ 47 Tir KAG

Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Tiroler Gesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber den Trägern der Krankenanstalten:a)das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);b)... mehr lesen...


§ 46 Tir KAG

(1) Die den Fondskrankenanstalten gebührenden Zahlungen für die im § 41b Abs. 1 genannten Leistungen an sozialversicherten Personen sind im Namen der Sozialversicherungsträger zur Gänze vom Tiroler Gesundheitsfonds zu leisten.(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, ... mehr lesen...


§ 45 Tir KAG

(1) Die Fondskrankenanstalten sind nach Maßgabe des § 33 verpflichtet, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.(2) Werden sozialversicherte Patienten auf ihr Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so haben s... mehr lesen...


§ 44 Tir KAG

(1) Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 3 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisba... mehr lesen...


§ 43 Tir KAG

(1) Sofern nicht ein Dritter auf Grund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig ist, sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren vom Patienten zu entrichten.(2) Die Gebühren sind, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet werden, ehestens nach der Entlassung des Patienten dem Zahlungspfli... mehr lesen...


§ 42 Tir KAG

(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Pflegegebühren und die Sondergebühren sind vom Träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs. 4 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ergebe... mehr lesen...


§ 41b Tir KAG

(1) Die von Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes an Personen, die sozialversichert oder gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, erbrachten Leistungen sind durch den Tiroler Gesundheitsfonds abzugelten. Dies gi... mehr lesen...


§ 41a Tir KAG

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat von den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, diea)sozialversichert sind und für deren Anstaltspflege LKF-Gebührenersätze durch den Tiroler Gesundheitsfonds geleistet werden oderb)gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 ans... mehr lesen...


§ 41 Tir KAG Sondergebühren, Honorare

(1)Absatz einsFolgende Sondergebühren sind zu entrichten:a)Litera afür die in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand und eine Hebammengebühr undb)Litera bfür Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38), unbeschade... mehr lesen...


§ 40a Tir KAG

(1) In den Fällen des § 34 Abs. 2 dürfen die LKF-Gebühren nur für den anstaltsbedürftigen Patienten in Rechnung gestellt werden.(2) In den Fällen des § 34 Abs. 3 sind Gebühren für die Begleitperson zu entrichten. Die Landesregierung hat diese Gebühren unter Bedachtnahme auf den Aufwand für die Un... mehr lesen...


§ 40 Tir KAG

(1) Für die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten sind unbeschadet des § 41b LKF-Gebühren zu entrichten. Für forensische Patienten am A. ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. sind Pflegegebühren zu entrichten; für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die... mehr lesen...


§ 39 Tir KAG Arten der Einnahmen

Einnahmen öffentlicher Krankenanstalten sind insbesondere LKF-Gebührenersätze, LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Sondergebühren, andere der Anstalt auf Grund dieses Gesetzes oder sonstiger Vorschriften zufließende Einkünfte, ferner Widmungen und Erträge des Anstaltsvermögens. mehr lesen...


§ 38 Tir KAG Ambulante Untersuchungen und Behandlungen

(1)Absatz einsIn öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und in öffentlichen Sonderkrankenanstalten sind Personen, die der Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn diesa)Litera azur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,b)Litera bzur Behandlung nach ... mehr lesen...


§ 37 Tir KAG

(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des ... mehr lesen...


§ 35 Tir KAG

(1) Patienten, die der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind zu entlassen. Anstaltsbedürftige Patienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig und sichergestellt ist.(2) Wünschen der Patient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorz... mehr lesen...


§ 33 Tir KAG

(1) Patienten dürfen nur durch die Anstaltsleitung aufgrund einer Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des Patienten nur für längstens einen Tag (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Departemen... mehr lesen...


§ 32a Tir KAG Blutdepot

(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten sowie in öffentlichen Sonderkrankenanstalten mit onkologischer Versorgung sind Blutdepots einzurichten. Von der Errichtung eines Blutdepots kann abgesehen werden, wenn durch ein außerhalb der jeweiligen Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot, das ... mehr lesen...


§ 32 Tir KAG Arzneimittelvorrat

(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten, an denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein ausreichender Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, vorhanden sein und entsprechend der von der Arzneimittelkommission gemäß § 31b erstellt... mehr lesen...


§ 31b Tir KAG Arzneimittelkommission

(1)Absatz einsDie Träger der Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.(2)Absatz 2Die Arzneimittelkommission hat insbesondere fol... mehr lesen...


§ 31 Tir KAG Stellenausschreibung

(1)Absatz einsDie Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt, eine Organisationsform nach § 2b Abs. 1 und 2, ein Ambulatorium oder eine Prosektur in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder die als ständige Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, und die ... mehr lesen...


§ 30 Tir KAG

In der Sonderklasse dürfen Patienten – unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 5 – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der Patient hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der Patient über die ... mehr lesen...


§ 29 Tir KAG Sonderklasse

(1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann eine Sonderklasse geführt werden. Der Anstaltsträger hat die Führung einer Sonderklasse der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Verzeichnis der betreffenden Krankenzimmer mit Angabe der jeweiligen Bettenanzahl anzu... mehr lesen...


§ 28 Tir KAG

(1) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 17) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung o... mehr lesen...


§ 27 Tir KAG

(1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.(2) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Errichtung einer neuen Abteilung, einer sonstigen bettenführenden Organisationseinheit oder eines neuen Ambulatoriu... mehr lesen...


§ 26 Tir KAG

(1) Zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten sowie zwischen Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten können mit Genehmigung der Landesregierung Angliederungsverträge abgeschlossen werden, in denen die stationäre und/oder ambulante Behandlung der Patienten der ersteren Krankenansta... mehr lesen...


§ 25 Tir KAG

(1) Das Land Tirol hat die Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (§ 33 Abs. 3), die in Tirol einen Wohnsitz haben, unter Bedachtnahme auf die Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG und des RSG oder auf den Krankenanstaltenplan (§ 62a) entwed... mehr lesen...


§ 24 Tir KAG

Eine Krankenanstalt gilt als gemeinnützig, wenna)ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;b)jede anstaltsbedürftige Person nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;c)die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verkösti... mehr lesen...


§ 20 Tir KAG (weggefallen)

§ 20 Tir KAG seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 Tir KAG

Die Träger der Fondskrankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum für den künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ... mehr lesen...


§ 18 Tir KAG

(1) Der Abschluß von Verträgen nach § 49 bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.(2) Verträge nach Abs. 1 sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabsch... mehr lesen...


§ 17 Tir KAG

(1) Erhält eine Krankenanstalt aus Mitteln des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand oder finanzielle Zuwendungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds, so unterliegt sie der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesreg... mehr lesen...


§ 17a Tir KAG (weggefallen)

§ 17a Tir KAG seit 18.11.1976 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 Tir KAG Wirtschaftsführung

(1) Für jede Krankenanstalt sind von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ... mehr lesen...


§ 15 Tir KAG

(1) Die Träger der Krankenanstalten habena)über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten Vormerke zu führen sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei Aufnahme nach § 33 Abs. 1 zweiter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;b)Krankengeschichten anzulegen, in denen1.... mehr lesen...


§ 14 Tir KAG Verschwiegenheitspflicht

(1)Absatz einsAlle in einer Krankenanstalt tätigen Personen sowie jene, die zu Ausbildungszwecken Zutritt in die Anstalt haben, sind zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand von Patienten betreffenden Umstände und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse, die... mehr lesen...


§ 13c Tir KAG Technischer Sicherheitsbeauftragter

(1) Der Anstaltsträger hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinischtechnischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Beste... mehr lesen...


§ 13b Tir KAG

(1) Für jede bettenführende Krankenanstalt ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Zur Vertretung des verantwortlichen Leiters ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Ge... mehr lesen...


§ 13a Tir KAG Krankenhaushygiene

(1)Absatz einsZur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 ist für jede Krankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein sonst fachlich geeigneter, zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt bzw. für ein Zahnambulatorium ein sonst fachlich geeigneter,... mehr lesen...


§ 12a Tir KAG

(1) Zur Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und nicht-interventioneller Studien (biomedizinische Forschungsvorhaben) sowie angewandter medizinischer Forschung, der Durchführung von Pflegeforschungsprojekten (experim... mehr lesen...


§ 12 Tir KAG

(1)Absatz einsDer ärztliche bzw. zahnärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dassa)Litera aärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;b)Litera bin Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt Fachärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer anwesend sind; in Betracht kommende... mehr lesen...


§ 11a Tir KAG

(1) Die organisatorische Gliederung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, ist vom Träger des allgemeinen öffentlichen Land... mehr lesen...


§ 11 Tir KAG Ärztlicher Dienst

(1)Absatz einsDer ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind. Der zahnärztliche Dienst in Zahnambulatorien darf nur von Zahnärzten, die nach den Vorschriften des Zahnärzt... mehr lesen...


§ 10 Tir KAG

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:a)den Träger und die Art (§ 1 Abs. 3) der Krankenanstalt;b)die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten un... mehr lesen...


§ 9b Tir KAG

(1) Die Träger der Krankenanstalten haben im Rahmen der Organisation der Krankenanstalt Maßnahmen der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, daß vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten möglich sind. Bei der... mehr lesen...


§ 9 Tir KAG

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschrieben gewesene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener... mehr lesen...


§ 7 Tir KAG

(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege kann für die Errichtung oder die Erweiterung öffentlicher Krankenanstalten enteignet werden. Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Landesregierung zuständig.(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung n... mehr lesen...


§ 6 Tir KAG

(1) Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.(2) Die Verpachtung oder Übertragung einer Krankenanstalt oder eines ihrer Teile ist zu bewilligen, wenn der Pächter bzw. der ... mehr lesen...


§ 5 Tir KAG Änderungen von Krankenanstalten

(1)Absatz einsJede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.(2)Absatz 2Eine wesentliche Änderung liegt vor,a)Litera awenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird,b)Litera bbei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische... mehr lesen...


§ 4 Tir KAG

(1) Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Betriebsbewilligung). Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Betriebsbewilligung mit schriftlichem Bescheid... mehr lesen...


§ 3a Tir KAG

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.(2)Absatz 2Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:a)Litera aFür die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem a... mehr lesen...


§ 3 Tir KAG Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

(1)Absatz einsDie Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Sollen ambulante Untersuchungen und Behandlu... mehr lesen...


§ 2a Tir KAG

(1)Absatz einsAllgemeine Krankenanstalten sind einzurichten alsa)Litera aStandardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin.Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Absatz 5, mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin... mehr lesen...


§ 2 Tir KAG

Als Krankenanstalten gelten nicht:a)Litera aforensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;b... mehr lesen...


§ 1 Tir KAG

(1) Krankenanstalten sind Einrichtungen, diea)zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,b)zur Vornahme operativer Eingriffe,c)zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zur Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,d)zur Entbindung,e)für Maßnahmen medizin... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.10.25
Gesetze 1-2 von 2