(1)Absatz einsDie in einem Heim tätigen Personen sind zur Geheimhaltung über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,3.Ziffe... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 07.10.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2025 § 0 gültig von 06.12.2024 bis 06.10.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2024... mehr lesen...