Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 16.10.2025

Gesetze 1-1 von 1

9 Paragrafen zu Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler (T-KK) aktualisiert


§ 49 T-KK Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie bis 1. September 2010 nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuun... mehr lesen...


§ 48 T-KK Strafbestimmungen

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wera)Litera aals Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem Paragraph 7, entsprechende Bezeichnung führt,b)Litera bals Erhalte... mehr lesen...


§ 38a T-KK Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwandes

(1)Absatz einsDie Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus einema)Litera a für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand,b)Litera b Beitrag zum Personalaufwand für die Doppelbesetzung nach § 29, Beitrag zum Personalauf... mehr lesen...


§ 38 T-KK Förderungen durch das Land Tirol

(1)Absatz einsDas Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Paragraphen 38 a und 38b zu fördern.(2)Absatz 2Für Kinder... mehr lesen...


§ 31 T-KK Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte

(1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:a)Litera afür pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung1.Ziffer einsder Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,2.Ziffer 2der Reife- und Diplomprüfung oder der Di... mehr lesen...


§ 22c T-KK Vermittlungsplattform

(1)Absatz einsDas Land Tirol betreibt zum Zweck der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen eine Vermittlungsplattform. Diese dient insbesondere dera)Litera aAnmeldung von Kindern in einer Kinderbetreuungseinrichtung,b)Litera bErfassung der in den Gemeinden und bei den privaten Erhaltern für eine... mehr lesen...


§ 22 T-KK Aufnahme, Widerruf der Aufnahme

(1)Absatz einsDie Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.(2)Absatz 2Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für e... mehr lesen...


§ 22b T-KK Koordinierungsstelle

(1)Absatz einsBeim Amt der Tiroler Landesregierung ist zum Zweck der Unterstützung von Gemeinden bei der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 22a eine Koordinierungsstelle einzurichten.Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist zum Zweck der Unterstützung von Gemeinden bei der Vermittlung... mehr lesen...


§ 9 T-KK Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung, Entwicklungskonzept

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angeb... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.10.25
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