(1)Absatz einsDie Änderung der §§ 113 bis 115 und 184 bis 186 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/1990 ist mit 12. Oktober 1990 in Kraft getreten.Die Änderung der Paragraphen 113 bis 115 und 184 bis 186 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1990, ist mit 12. Oktober 1990 in Kraft getreten.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit dem nicht Geheimhaltungspflichten oder sonstige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.(2)Absatz 2Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerde... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.(2)Absatz 2Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit dem nicht Geheimhaltungspflichten oder sonstige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes bei den Organen des Landes Beschwerden zu erheben.(2)Absatz 2Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden si... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedermann hat das Recht, Eingaben an Organe des Landes zu richten.(2)Absatz 2Die Eingabe muss ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie muss den Namen, die Adresse und die eigenhändige Unterschrift der Petitionswerberinnen/Petitionswerber enthalten. I... mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Ausübung folgender im Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetz 2010 vorgesehener Rechte der Bürger (Volksrechte).Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes:I.Ziffer römisch einsBegutachtung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungsentwürfen (Art. 68 L-VG) – § 2... mehr lesen...