(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 55 auf dem Markt bereitstellt;ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, auf dem Markt bereitstellt;2.Ziffer 2ein Bauprodukt entgegen den Bestimmungen der §§ 59, 65 od... mehr lesen...