Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 06.05.2026

Gesetze 1-3 von 3

6 Paragrafen zu NÖ Alarmierungsverordnung (NÖ AV) aktualisiert


§ 6 NÖ AV Kostentragung

(1)Absatz eins,Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Art. 15a B-VG (LGBl. 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach § 3 Z 4 lit.c des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die E... mehr lesen...


§ 5 NÖ AV Ausstattung der Zentralen

(1)Absatz eins,Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. § 4 dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.Die Zentralen sind personell und t... mehr lesen...


§ 4 NÖ AV Aufgaben der Zentralen

(1)Absatz eins,Die in § 3 Abs. 2 genannten Zentralen haben die NÖ Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie die Feuerwehren und den NÖ Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Abwehr von Katastrophen, Krisen und sonstigen Gefahren zu unte... mehr lesen...


§ 3 NÖ AV Alarmzentralen

(1)Absatz eins,Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:-Strichaufzählungder Landeswarnzentrale-Strichaufzählungder/den Bereichsalarmzentrale(n)-Strichaufzählung(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,)-Strichaufzählungoder örtlich von der Feuer... mehr lesen...


§ 1 NÖ AV Aufgaben des Warn- und Alarmsystems

Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienste (§§ 3 ff NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.Das Warn- un... mehr lesen...


NÖ Alarmierungsverordnung (NÖ AV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 29.04.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2026 § 0 gültig von 14.07.2016 bis 28.04.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2016... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.05.26

2 Paragrafen zu Oö. Gasverordnung (Oö. GV) aktualisiert


§ 31 Oö. GV

Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der... mehr lesen...


§ 30 Oö. GV

Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Das... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.05.26

2 Paragrafen zu Oö. Klimaanlagenverordnung (Oö. KlAV) aktualisiert


§ 5 Oö. KlAV

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026) mehr lesen...


§ 2 Oö. KlAV

(1)Absatz eins,Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr.  36/2026)Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Er... mehr lesen...


Aktualisiert am 06.05.26
Gesetze 1-3 von 3