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(2) Überörtliche Zentralen sind die:
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(3) Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort der NÖ Landes-Feuerwehrschule eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten Stadt eingerichtet.
(4) Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, in den Feuerwehrbezirken Bruck an der Leitha, St. Pölten-Land und Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ FG 2015 einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen. Eine überörtliche Zentrale muss über die technischen Voraussetzungen und dauernde personelle Besetzung (24 Stunden) verfügen.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)
b)Litera b Landeswarnzentrale: Zentrale, die zusätzlich für das Landesgebiet NÖ zuständig ist.
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(2) Überörtliche Zentralen sind die:
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(3) Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort der NÖ Landes-Feuerwehrschule eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten Stadt eingerichtet.
(4) Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, in den Feuerwehrbezirken Bruck an der Leitha, St. Pölten-Land und Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ FG 2015 einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen. Eine überörtliche Zentrale muss über die technischen Voraussetzungen und dauernde personelle Besetzung (24 Stunden) verfügen.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)
b)Litera b Landeswarnzentrale: Zentrale, die zusätzlich für das Landesgebiet NÖ zuständig ist.