§ 3 NÖ AV Alarmzentralen

NÖ Alarmierungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:

-

der Landeswarnzentrale

-

der/den Bereichsalarmzentrale(n)

-

den Bezirks- oder Abschnittsalarmzentralen

-

oder örtlich von der Feuerwehr aus.

(2) Überörtliche Zentralen sind die:

a)

Abschnittsalarmzentrale:

Zentrale, die für einen Feuerwehrabschnitt zuständig ist.

b)

Bezirksalarmzentrale:

Zentrale, die für einen Feuerwehrbezirk zuständig ist.

c)

Bereichsalarmzentrale:

Zentrale, die für mehrere Feuerwehrbezirke bzw. einen oder mehrere Feuerwehrbezirke und einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte zuständig ist.

d)

Landeswarnzentrale ist für das Landesgebiet NÖ zuständig.

(3) Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort der NÖ Landes-Feuerwehrschule eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten Stadt eingerichtet.

(4) Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, in den Feuerwehrbezirken Bruck an der Leitha, St. Pölten-Land und Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ FG 2015 einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen. Eine überörtliche Zentrale muss über die technischen Voraussetzungen und dauernde personelle Besetzung (24 Stunden) verfügen.

(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)

  1. (1)Absatz eins,Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:
    • -Strichaufzählungder Landeswarnzentrale
    • -Strichaufzählungder/den Bereichsalarmzentrale(n)
    • -Strichaufzählung(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,)
    • -Strichaufzählungoder örtlich von der Feuerwehr aus.
  2. (2)Absatz 2,Überörtliche Zentralen sind die:
    1. a)Litera aBereichsalarmzentralen: Zentralen, die für einen oder für mehrere Feuerwehrbezirke oder für einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte zuständig sind.

    b)Litera b Landeswarnzentrale: Zentrale, die zusätzlich für das Landesgebiet NÖ zuständig ist.

  3. (3)Absatz 3,Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten-Stadt eingerichtet.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 25, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.
  5. (5)Absatz 5,(entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2016,)

Stand vor dem 28.04.2026

In Kraft vom 01.01.2017 bis 28.04.2026
(1) Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:

-

der Landeswarnzentrale

-

der/den Bereichsalarmzentrale(n)

-

den Bezirks- oder Abschnittsalarmzentralen

-

oder örtlich von der Feuerwehr aus.

(2) Überörtliche Zentralen sind die:

a)

Abschnittsalarmzentrale:

Zentrale, die für einen Feuerwehrabschnitt zuständig ist.

b)

Bezirksalarmzentrale:

Zentrale, die für einen Feuerwehrbezirk zuständig ist.

c)

Bereichsalarmzentrale:

Zentrale, die für mehrere Feuerwehrbezirke bzw. einen oder mehrere Feuerwehrbezirke und einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte zuständig ist.

d)

Landeswarnzentrale ist für das Landesgebiet NÖ zuständig.

(3) Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort der NÖ Landes-Feuerwehrschule eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten Stadt eingerichtet.

(4) Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, in den Feuerwehrbezirken Bruck an der Leitha, St. Pölten-Land und Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ FG 2015 einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen. Eine überörtliche Zentrale muss über die technischen Voraussetzungen und dauernde personelle Besetzung (24 Stunden) verfügen.

(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)

  1. (1)Absatz eins,Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:
    • -Strichaufzählungder Landeswarnzentrale
    • -Strichaufzählungder/den Bereichsalarmzentrale(n)
    • -Strichaufzählung(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,)
    • -Strichaufzählungoder örtlich von der Feuerwehr aus.
  2. (2)Absatz 2,Überörtliche Zentralen sind die:
    1. a)Litera aBereichsalarmzentralen: Zentralen, die für einen oder für mehrere Feuerwehrbezirke oder für einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte zuständig sind.

    b)Litera b Landeswarnzentrale: Zentrale, die zusätzlich für das Landesgebiet NÖ zuständig ist.

  3. (3)Absatz 3,Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten-Stadt eingerichtet.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 25, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.
  5. (5)Absatz 5,(entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2016,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten