§ 3 NÖ AV Alarmzentralen

NÖ AV - NÖ Alarmierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:
    • -Strichaufzählungder Landeswarnzentrale
    • -Strichaufzählungder/den Bereichsalarmzentrale(n)
    • -Strichaufzählung(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,)
    • -Strichaufzählungoder örtlich von der Feuerwehr aus.
  2. (2)Absatz 2,Überörtliche Zentralen sind die:
    1. a)Litera aBereichsalarmzentralen: Zentralen, die für einen oder für mehrere Feuerwehrbezirke oder für einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte zuständig sind.

    b)Litera b Landeswarnzentrale: Zentrale, die zusätzlich für das Landesgebiet NÖ zuständig ist.

  3. (3)Absatz 3,Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten-Stadt eingerichtet.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 25, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.
  5. (5)Absatz 5,(entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2016,)
In Kraft seit 29.04.2026 bis 31.12.9999
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