Gesamte Rechtsvorschrift NÖ AV

NÖ Alarmierungsverordnung

NÖ AV
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Stand der Gesetzesgebung: 06.05.2026

§ 1 NÖ AV Aufgaben des Warn- und Alarmsystems


Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienste (§§ 3 ff NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienste (Paragraphen 3, ff NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.

§ 2 NÖ AV Warn- und Alarmsignale


(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie der Katastrophenhilfsdienste erfolgt durch akustische Signale (z. B. Sirene oder Typhon). Die Alarmierung des Katastrophenhilfsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren kann auch nur durch Personenrufempfänger erfolgen.

(2) Die akustischen Signale sind:

1.

Warn- und Alarmsignale für den Katastrophen- und Zivilschutzfall

Warnung:

gleichbleibender Dauerton von 3 Minuten Länge

Alarmierung:

auf- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute Länge

Aufhebung der Warnung und Alarmierung:

gleichbleibender Dauerton von einer Minute Länge.

2.

Warn- und Alarmsignale für besondere Katastrophenereignisse

Für besondere Katastrophenereignisse können in den Alarmplänen der Behörden besondere Warn- und Alarmsignale bestimmt werden, die von dieser Behörde der Bevölkerung kundgemacht werden.

3.

Feuerwehrsignal für den Feuer-, Gefahren- und Katastropheneinsatz der Feuerwehren

Alarmierung:

zweimal unterbrochener Dauerton von je 15 Sekunden Länge. Die Unterbrechung beträgt je 7 Sekunden. Nach einer Unterbrechung von mindestens 7 Sekunden kann dieses Zeichen wiederholt werden, jedoch höchstens zweimal.

4.

Erprobung

Dauerton von 15 Sekunden Länge jeden Samstag in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr.

§ 3 NÖ AV Alarmzentralen


  1. (1)Absatz eins,Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:
    • -Strichaufzählungder Landeswarnzentrale
    • -Strichaufzählungder/den Bereichsalarmzentrale(n)
    • -Strichaufzählung(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,)
    • -Strichaufzählungoder örtlich von der Feuerwehr aus.
  2. (2)Absatz 2,Überörtliche Zentralen sind die:
    1. a)Litera aBereichsalarmzentralen: Zentralen, die für einen oder für mehrere Feuerwehrbezirke oder für einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte zuständig sind.

    b)Litera b Landeswarnzentrale: Zentrale, die zusätzlich für das Landesgebiet NÖ zuständig ist.

  3. (3)Absatz 3,Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten-Stadt eingerichtet.
  4. (4)Absatz 4,Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 25 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Tulln die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 25, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025,, einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen.
  5. (5)Absatz 5,(entfällt durch LGBl. Nr. 50/2016)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2016,)

§ 4 NÖ AV Aufgaben der Zentralen


  1. (1)Absatz eins,Die in § 3 Abs. 2 genannten Zentralen haben die NÖ Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie die Feuerwehren und den NÖ Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Abwehr von Katastrophen, Krisen und sonstigen Gefahren zu unterstützen.Die in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Zentralen haben die NÖ Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie die Feuerwehren und den NÖ Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Abwehr von Katastrophen, Krisen und sonstigen Gefahren zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bereichsalarmzentralen haben im Auftrag der NÖ Landesregierung, des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig zu werden.Die Landeswarnzentrale hat im Auftrag der NÖ Landesregierung oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes tätig zu werden.
  3. (3)Absatz 3,Sie haben:
    • -Strichaufzählungim Katastrophenfall (z. B. Natur- und Elementarereignisse, Chemieunfälle, Ereignisse im Bereich des Strahlenschutzes, usw.) und im Zivilschutzfall die Zivilschutzsignale,
    • -Strichaufzählungwerden Feuerwehrkräfte für den Einsatz benötigt zusätzlich die Feuerwehrsignale sowie im Feuer- und Gefahrenfall ebenfalls die Feuerwehrsignale bzw. andere Alarmierungsmöglichkeiten auszulösen.
  4. (4)Absatz 4,Den Bereichsalarmzentralen obliegen folgende Aufgaben:
    • -Strichaufzählungdie Entgegennahme eines Notrufes
    • -Strichaufzählungdie Alarmierung der Behörden sowie der Feuerwehren nach einheitlichen Alarmplänen
    • -Strichaufzählungdie Aktualisierung von Datenbeständen (Alarmpläne, etc.)
    • -Strichaufzählungdie Einsatzbetreuung: Entgegennahme von Ausrückemeldungen, Verständigung von Exekutive, Rettungsdienst, Behörden, Schadstoffinformation, Besorgung von Spezialgeräten, Alarmierung von Verstärkungen usw.
    • -Strichaufzählungdie Verständigung von Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung und der Rufbereitschaften des Amtes der NÖ Landesregierung über die Landeswarnzentrale NÖ
    • -Strichaufzählungdie Übernahme der Aufgaben einer anderen Bereichsalarmzentrale, sofern diese im Anlassfall ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann (z. B.: bei Ausfall, Störungen, etc.)
    • -Strichaufzählungdie Systembetreuung:
    • -Strichaufzählungdie Entgegennahme von Störungsmeldungen und deren Weiterleitung sowie die Durchführung des Proberufes bei den Anlagen des überregionalen Netzes
    • -Strichaufzählungder Bereichsalarmzentralen selbst und der Anlagen der Gemeinden. Die Instandhaltung und Wartung der technischen Einrichtungen der Bereichsalarmzentrale
    • -Strichaufzählungdie Dokumentation.
  5. (5)Absatz 5,Übernimmt eine überörtliche Zentrale die personelle Dauerbesetzung für mehrere Feuerwehrbezirke oder Feuerwehrabschnitte, so hat sie die Alarmierung der Feuerwehren vorzunehmen und Maßnahmen zu setzen, dass falls erforderlich, die zuständige Bereichsalarmzentrale raschest besetzt wird.
  6. (6)Absatz 6,Der Kommandant jener Feuerwehr, bei der eine Bereichsalarmzentrale eingerichtet ist, ist der Vorgesetzte des diensteingeteilten Personals und hat für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sorgen. Abweichend davon kann mit Zustimmung aller angeschlossenen Gemeinden auch der zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant mit der Leitung betraut werden. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten haben ein fachliches Weisungsrecht zur Umsetzung der in § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben einer Bereichsalarmzentrale.Der Kommandant jener Feuerwehr, bei der eine Bereichsalarmzentrale eingerichtet ist, ist der Vorgesetzte des diensteingeteilten Personals und hat für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sorgen. Abweichend davon kann mit Zustimmung aller angeschlossenen Gemeinden auch der zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant mit der Leitung betraut werden. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten haben ein fachliches Weisungsrecht zur Umsetzung der in Paragraph 4, Absatz 3 und 4 genannten Aufgaben einer Bereichsalarmzentrale.

§ 5 NÖ AV Ausstattung der Zentralen


  1. (1)Absatz eins,Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. § 4 dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. Paragraph 4, dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ausstattung der Bereichsalarmzentralen ist darauf zu achten, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Falle § 4 Abs. 4 sechster Spiegelstrich die nächstgelegene Bereichsalarmzentrale, welche die Voraussetzungen gem. Abs. 1 erfüllt, diese Aufgaben übernehmen kann.Bei der Ausstattung der Bereichsalarmzentralen ist darauf zu achten, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Falle Paragraph 4, Absatz 4, sechster Spiegelstrich die nächstgelegene Bereichsalarmzentrale, welche die Voraussetzungen gem. Absatz eins, erfüllt, diese Aufgaben übernehmen kann.
  3. (3)Absatz 3,Sind die Voraussetzungen gem. Abs. 1 bei einer Bereichsalarmzentrale nicht gegeben, so hat sich diese zunächst der nächstgelegenen Bereichsalarmzentrale, welche diese Voraussetzungen erfüllt, zu bedienen.Sind die Voraussetzungen gem. Absatz eins, bei einer Bereichsalarmzentrale nicht gegeben, so hat sich diese zunächst der nächstgelegenen Bereichsalarmzentrale, welche diese Voraussetzungen erfüllt, zu bedienen.

§ 6 NÖ AV Kostentragung


  1. (1)Absatz eins,Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Art. 15a B-VG (LGBl. 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach § 3 Z 4 lit.c des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Wartung und den Betrieb der Anlagen und Anlagenteile auf Landes-, Bereichs- und Bezirks- und Abschnittsebene samt Relaisstellen und den Anlagen in den Gemeinden.Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Artikel 15 a, B-VG Landesgesetzblatt 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Wartung und den Betrieb der Anlagen und Anlagenteile auf Landes-, Bereichs- und Bezirks- und Abschnittsebene samt Relaisstellen und den Anlagen in den Gemeinden.
  2. (2)Absatz 2,Das Land NÖ trägt die Personalkosten zur Besetzung der Landeswarnzentrale. Für die Inanspruchnahme der Landeswarnzentrale zur Durchführung der Feuerwehrerstalarmierung ist von angeschlossenen Gemeinden ab dem Jahr 2026 jährlich ein Betrag von € 0,50 pro Einwohner im Jahr an die NÖ Landesregierung zu leisten. Dieser Betrag verändert sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vergangenen Jahres bis zum 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Dieser gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Bei der Festsetzung sind Schwankungen des Verbraucherpreisindex bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Bei ständig besetzten Bereichsalarmzentralen vereinbaren der Bezirksfeuerwehrkommandant, die Gemeindevertreter und das Feuerwehrmitglied gemäß § 4 Abs. 6 die Kostentragung.Bei ständig besetzten Bereichsalarmzentralen vereinbaren der Bezirksfeuerwehrkommandant, die Gemeindevertreter und das Feuerwehrmitglied gemäß Paragraph 4, Absatz 6, die Kostentragung.
  4. (4)Absatz 4,(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,)

§ 7 NÖ AV Schlußbestimmungen


(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung mit der die Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Erprobung ihrer Alarmeinrichtungen festgesetzt werden, LGBl. 4400/1–0, die Verordnung über die Zeichen zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie des Katastrophenhilfsdienstes im Katastrophenfall, LGBl. 4450/1–0, außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.

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