§ 1 NÖ AV Aufgaben des Warn- und Alarmsystems

NÖ AV - NÖ Alarmierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.06.2026

Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienste (§§ 3 ff NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienste (Paragraphen 3, ff NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.

In Kraft seit 29.04.2026 bis 31.12.9999
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