Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.06.2026
(1)Absatz eins,Die in § 3 Abs. 2 genannten Zentralen haben die NÖ Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie die Feuerwehren und den NÖ Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Abwehr von Katastrophen, Krisen und sonstigen Gefahren zu unterstützen.Die in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Zentralen haben die NÖ Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie die Feuerwehren und den NÖ Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Abwehr von Katastrophen, Krisen und sonstigen Gefahren zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Bereichsalarmzentralen haben im Auftrag der NÖ Landesregierung, des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig zu werden.Die Landeswarnzentrale hat im Auftrag der NÖ Landesregierung oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes tätig zu werden.
(3)Absatz 3,Sie haben:
-Strichaufzählungim Katastrophenfall (z. B. Natur- und Elementarereignisse, Chemieunfälle, Ereignisse im Bereich des Strahlenschutzes, usw.) und im Zivilschutzfall die Zivilschutzsignale,
-Strichaufzählungwerden Feuerwehrkräfte für den Einsatz benötigt zusätzlich die Feuerwehrsignale sowie im Feuer- und Gefahrenfall ebenfalls die Feuerwehrsignale bzw. andere Alarmierungsmöglichkeiten auszulösen.
-Strichaufzählungdie Alarmierung der Behörden sowie der Feuerwehren nach einheitlichen Alarmplänen
-Strichaufzählungdie Aktualisierung von Datenbeständen (Alarmpläne, etc.)
-Strichaufzählungdie Einsatzbetreuung: Entgegennahme von Ausrückemeldungen, Verständigung von Exekutive, Rettungsdienst, Behörden, Schadstoffinformation, Besorgung von Spezialgeräten, Alarmierung von Verstärkungen usw.
-Strichaufzählungdie Verständigung von Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung und der Rufbereitschaften des Amtes der NÖ Landesregierung über die Landeswarnzentrale NÖ
-Strichaufzählungdie Übernahme der Aufgaben einer anderen Bereichsalarmzentrale, sofern diese im Anlassfall ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann (z. B.: bei Ausfall, Störungen, etc.)
-Strichaufzählungdie Systembetreuung:
-Strichaufzählungdie Entgegennahme von Störungsmeldungen und deren Weiterleitung sowie die Durchführung des Proberufes bei den Anlagen des überregionalen Netzes
-Strichaufzählungder Bereichsalarmzentralen selbst und der Anlagen der Gemeinden. Die Instandhaltung und Wartung der technischen Einrichtungen der Bereichsalarmzentrale
-Strichaufzählungdie Dokumentation.
(5)Absatz 5,Übernimmt eine überörtliche Zentrale die personelle Dauerbesetzung für mehrere Feuerwehrbezirke oder Feuerwehrabschnitte, so hat sie die Alarmierung der Feuerwehren vorzunehmen und Maßnahmen zu setzen, dass falls erforderlich, die zuständige Bereichsalarmzentrale raschest besetzt wird.
(6)Absatz 6,Der Kommandant jener Feuerwehr, bei der eine Bereichsalarmzentrale eingerichtet ist, ist der Vorgesetzte des diensteingeteilten Personals und hat für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sorgen. Abweichend davon kann mit Zustimmung aller angeschlossenen Gemeinden auch der zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant mit der Leitung betraut werden. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten haben ein fachliches Weisungsrecht zur Umsetzung der in § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben einer Bereichsalarmzentrale.Der Kommandant jener Feuerwehr, bei der eine Bereichsalarmzentrale eingerichtet ist, ist der Vorgesetzte des diensteingeteilten Personals und hat für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sorgen. Abweichend davon kann mit Zustimmung aller angeschlossenen Gemeinden auch der zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant mit der Leitung betraut werden. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten haben ein fachliches Weisungsrecht zur Umsetzung der in Paragraph 4, Absatz 3 und 4 genannten Aufgaben einer Bereichsalarmzentrale.
In Kraft seit 29.04.2026 bis 31.12.9999
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