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(2) Die Landeswarnzentrale, die Bereichs-, Bezirks- und Abschnittsalarmzentralen haben im Auftrag der NÖ Landesregierung oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes tätig zu werden. Die Bereichsalarmzentralen sowie die Bezirks- und Abschnittsalarmzentralen haben im Auftrag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Gemeinde oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig zu werden.
(3) Sie haben:
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(4) Den Bezirks- bzw. Abschnittsalarmzentralen obliegen folgende Aufgaben:
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(5) Übernimmt eine Zentrale die personelle Dauerbesetzung für mehrere Feuerwehrbezirke oder Feuerwehrabschnitte, so hat sie die Alarmierung der Feuerwehren vorzunehmen und Maßnahmen zu setzen, dass falls erforderlich, die zuständige Bezirks- oder Abschnittszentrale raschest besetzt wird.
(6) Der Kommandant jener Feuerwehr, bei der eine Bereichs-, Bezirks- oder Abschnittsalarmzentrale eingerichtet ist, ist der Vorgesetzte des diensteingeteilten Personals und hat für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sorgen. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten (bei Abschnittsalarmzentralen die Abschnittsfeuerwehrkommandanten) haben ein fachliches Weisungsrecht zur Umsetzung der in § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben einer Bereichs-, Bezirks- oder Abschnittsalarmzentrale.
(2) Die Landeswarnzentrale, die Bereichs-, Bezirks- und Abschnittsalarmzentralen haben im Auftrag der NÖ Landesregierung oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes tätig zu werden. Die Bereichsalarmzentralen sowie die Bezirks- und Abschnittsalarmzentralen haben im Auftrag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Gemeinde oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig zu werden.
(3) Sie haben:
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(4) Den Bezirks- bzw. Abschnittsalarmzentralen obliegen folgende Aufgaben:
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(5) Übernimmt eine Zentrale die personelle Dauerbesetzung für mehrere Feuerwehrbezirke oder Feuerwehrabschnitte, so hat sie die Alarmierung der Feuerwehren vorzunehmen und Maßnahmen zu setzen, dass falls erforderlich, die zuständige Bezirks- oder Abschnittszentrale raschest besetzt wird.
(6) Der Kommandant jener Feuerwehr, bei der eine Bereichs-, Bezirks- oder Abschnittsalarmzentrale eingerichtet ist, ist der Vorgesetzte des diensteingeteilten Personals und hat für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sorgen. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten (bei Abschnittsalarmzentralen die Abschnittsfeuerwehrkommandanten) haben ein fachliches Weisungsrecht zur Umsetzung der in § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben einer Bereichs-, Bezirks- oder Abschnittsalarmzentrale.