Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.06.2026
(1)Absatz eins,Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. § 4 dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. Paragraph 4, dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.
(2)Absatz 2,Bei der Ausstattung der Bereichsalarmzentralen ist darauf zu achten, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Falle § 4 Abs. 4 sechster Spiegelstrich die nächstgelegene Bereichsalarmzentrale, welche die Voraussetzungen gem. Abs. 1 erfüllt, diese Aufgaben übernehmen kann.Bei der Ausstattung der Bereichsalarmzentralen ist darauf zu achten, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Falle Paragraph 4, Absatz 4, sechster Spiegelstrich die nächstgelegene Bereichsalarmzentrale, welche die Voraussetzungen gem. Absatz eins, erfüllt, diese Aufgaben übernehmen kann.
(3)Absatz 3,Sind die Voraussetzungen gem. Abs. 1 bei einer Bereichsalarmzentrale nicht gegeben, so hat sich diese zunächst der nächstgelegenen Bereichsalarmzentrale, welche diese Voraussetzungen erfüllt, zu bedienen.Sind die Voraussetzungen gem. Absatz eins, bei einer Bereichsalarmzentrale nicht gegeben, so hat sich diese zunächst der nächstgelegenen Bereichsalarmzentrale, welche diese Voraussetzungen erfüllt, zu bedienen.
In Kraft seit 29.04.2026 bis 31.12.9999
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