§ 6 NÖ AV Kostentragung

NÖ AV - NÖ Alarmierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Art. 15a B-VG (LGBl. 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach § 3 Z 4 lit.c des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Wartung und den Betrieb der Anlagen und Anlagenteile auf Landes-, Bereichs- und Bezirks- und Abschnittsebene samt Relaisstellen und den Anlagen in den Gemeinden.Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Artikel 15 a, B-VG Landesgesetzblatt 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Wartung und den Betrieb der Anlagen und Anlagenteile auf Landes-, Bereichs- und Bezirks- und Abschnittsebene samt Relaisstellen und den Anlagen in den Gemeinden.
  2. (2)Absatz 2,Das Land NÖ trägt die Personalkosten zur Besetzung der Landeswarnzentrale. Für die Inanspruchnahme der Landeswarnzentrale zur Durchführung der Feuerwehrerstalarmierung ist von angeschlossenen Gemeinden ab dem Jahr 2026 jährlich ein Betrag von € 0,50 pro Einwohner im Jahr an die NÖ Landesregierung zu leisten. Dieser Betrag verändert sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. Jänner des vergangenen Jahres bis zum 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Dieser gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Bei der Festsetzung sind Schwankungen des Verbraucherpreisindex bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Bei ständig besetzten Bereichsalarmzentralen vereinbaren der Bezirksfeuerwehrkommandant, die Gemeindevertreter und das Feuerwehrmitglied gemäß § 4 Abs. 6 die Kostentragung.Bei ständig besetzten Bereichsalarmzentralen vereinbaren der Bezirksfeuerwehrkommandant, die Gemeindevertreter und das Feuerwehrmitglied gemäß Paragraph 4, Absatz 6, die Kostentragung.
  4. (4)Absatz 4,(entfällt durch LGBl. Nr. 28/2026)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,)
In Kraft seit 29.04.2026 bis 31.12.9999
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