§ 6 NÖ AV Kostentragung

NÖ Alarmierungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Art. 15a B-VG (LGBl. 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach § 3 Abs. 4 lit.c des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Wartung und den Betrieb der Anlagen und Anlagenteile auf Landes-, Bereichs- und Bezirks- und Abschnittsebene samt Relaisstellen und den Anlagen in den Gemeinden.

(2) Das Land NÖ trägt die Personalkosten zur Besetzung der Landeswarnzentrale. Für die Inanspruchnahme der Landeswarnzentrale zur Durchführung der Feuerwehrerstalarmierung ist von angeschlossenen Gemeinden jährlich ein Betrag von 0,22 € pro Einwohner im Jahr an die Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz beim Amt der NÖ Landesregierung zu leisten.

(3) Bei ständig besetzten Bezirks- und Abschnittszentralen vereinbaren der Bezirksfeuerwehrkommandant, die Gemeindevertreter und der Feuerwehrkommandant der Feuerwehr, bei der die Zentrale eingerichtet ist, die Kostentragung. Bei Abschnittsalarmzentralen ist der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant den Beratungen beizuziehen.

(4) Bei Bereichsalarmzentralen vereinbaren die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Gemeindevertreter und der Feuerwehrkommandant der Feuerwehr, bei der die Zentrale eingerichtet ist, die Kostentragung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Art. 15a B-VG (LGBl. 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach § 3 Abs. 4 lit.c des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Wartung und den Betrieb der Anlagen und Anlagenteile auf Landes-, Bereichs- und Bezirks- und Abschnittsebene samt Relaisstellen und den Anlagen in den Gemeinden.

(2) Das Land NÖ trägt die Personalkosten zur Besetzung der Landeswarnzentrale. Für die Inanspruchnahme der Landeswarnzentrale zur Durchführung der Feuerwehrerstalarmierung ist von angeschlossenen Gemeinden jährlich ein Betrag von 0,22 € pro Einwohner im Jahr an die Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz beim Amt der NÖ Landesregierung zu leisten.

(3) Bei ständig besetzten Bezirks- und Abschnittszentralen vereinbaren der Bezirksfeuerwehrkommandant, die Gemeindevertreter und der Feuerwehrkommandant der Feuerwehr, bei der die Zentrale eingerichtet ist, die Kostentragung. Bei Abschnittsalarmzentralen ist der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant den Beratungen beizuziehen.

(4) Bei Bereichsalarmzentralen vereinbaren die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Gemeindevertreter und der Feuerwehrkommandant der Feuerwehr, bei der die Zentrale eingerichtet ist, die Kostentragung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten