§ 1 NÖ AV Aufgaben des Warn- und Alarmsystems

NÖ Alarmierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.04.2026 bis 31.12.9999

Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der HilfsdiensteKatastrophenhilfsdienste (§§ 6 §§ 3 ff NÖ KHGKatastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016 in der Fassung LGBl. 4450–2LGBl. Nr. 23/2018) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienste (Paragraphen 3, ff NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.

Stand vor dem 28.04.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.04.2026

Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der HilfsdiensteKatastrophenhilfsdienste (§§ 6 §§ 3 ff NÖ KHGKatastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016 in der Fassung LGBl. 4450–2LGBl. Nr. 23/2018) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienste (Paragraphen 3, ff NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.

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