§ 1 NÖ AV Aufgaben des Warn- und Alarmsystems

NÖ Alarmierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste (§§ 6 ff NÖ KHG, LGBl. 4450–2) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste (§§ 6 ff NÖ KHG, LGBl. 4450–2) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.

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