§ 2 Oö. KlAV

Oö. Klimaanlagenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht gemäß Anlage festzuhalten, der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und der Behörde und der bzw. dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.

  1. (1)Absatz eins,Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)
  2. (2)Absatz 2,Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz 5, Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.12.2009 bis 30.04.2026
§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht gemäß Anlage festzuhalten, der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und der Behörde und der bzw. dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.

  1. (1)Absatz eins,Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)
  2. (2)Absatz 2,Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz 5, Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.

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