§ 2 Oö. KlAV

Oö. KlAV - Oö. Klimaanlagenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht gemäß Anlage festzuhalten, der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und der Behörde und der bzw. dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen vorzulegen ist.

 

(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. KlAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. KlAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. KlAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. KlAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. KlAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KlAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. KlAV
§ 3 Oö. KlAV