Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.06.2026
(1)Absatz eins,Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)
(2)Absatz 2,Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz 5, Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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