§ 1 Oö. KlAV

Oö. KlAV - Oö. Klimaanlagenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Verordnung regelt sicherheitstechnische Anforderungen sowie Anforderungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zur Reinhaltung der Luft, und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. KlAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. KlAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. KlAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. KlAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. KlAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KlAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. KlAV