Gesamte Rechtsvorschrift Oö. KlAV

Oö. Klimaanlagenverordnung

Oö. KlAV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 01.05.2021
Verordnung der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende
Überprüfung von Klimaanlagen
(Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV)

StF: LGBl.Nr. 117/2009

§ 1 Oö. KlAV


§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Verordnung regelt sicherheitstechnische Anforderungen sowie Anforderungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zur Reinhaltung der Luft, und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.

§ 2 Oö. KlAV


§ 2

Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht gemäß Anlage festzuhalten, der bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und der Behörde und der bzw. dem jeweiligen Überprüfungsberechtigten auf Verlangen vorzulegen ist.

 

(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.

§ 3 Oö. KlAV


(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:

-

Elektrotechnik,

-

Gebäudetechnik,

-

Installationstechnik,

-

Maschinenbau,

-

Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

-

Technische Chemie,

-

Technische Physik und

-

Verfahrenstechnik.

(Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:

-

Elektrotechnik,

-

Gas- und Sanitärtechnik,

-

Heizungstechnik,

-

industrielle Herstellung von Klimaanlagen,

-

Ingenieurbüro für Elektrotechnik,

-

Ingenieurbüro für Installationstechnik,

-

Ingenieurbüro für Maschinenbau,

-

Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung),

-

Ingenieurbüro für technische Physik,

-

Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik,

-

Kälte- und Klimatechnik und

-

Lüftungstechnik.

(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.

§ 4 Oö. KlAV


(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(2) Entfallen (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

(3) Die Überprüfung nach Abs. 1 hat folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z. B. Wärme- bzw. Kältedämmung, Stromversorgung usw. und des Aufstellungsumfelds;

2.

Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z. B. Anschlussleistung, Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches;

3.

Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersysteme und der Wärmetauscher, wie z. B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der Wirksamkeit;

4.

Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit;

5.

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit - diese Überprüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 195 ff und der darauf gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind;

6.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen;

7.

Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und

8.

Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre).

(Anm: LGBL.Nr. 39/2021)

§ 5 Oö. KlAV


§ 5

Prüfberichte

 

Der Inhalt des Prüfberichts für die wiederkehrende Überprüfung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 6 Oö. KlAV


§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Anl. 1 Oö. KlAV


ANLAGE ZU § 5

PRÜFBERICHT - KLIMAANLAGEN

 

 

Klimaanlagen_Anlage.jpg

Oö. Klimaanlagenverordnung (Oö. KlAV) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen (Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV)

StF: LGBl. Nr. 117/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31a Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2009, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten