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Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist je nach Artdas Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist das entsprechende Formblatt gemäß der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)
Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist je nach Artdas Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist das entsprechende Formblatt gemäß der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)