§ 30 Oö. GV

Oö. Gasverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999

Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist je nach Artdas Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist das entsprechende Formblatt gemäß der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.07.2015 bis 30.04.2026

Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist je nach Artdas Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme von Biogasanlagen ist das entsprechende Formblatt gemäß der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)

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