§ 31 Oö. GV

Oö. Gasverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999

Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist je nach Art der Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage das entsprechende Formblatt der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 31.07.2015 bis 30.04.2026

Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist je nach Art der Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage das entsprechende Formblatt der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)

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