§ 31 Oö. GV

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.06.2026

Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026)Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung von Biogasanlagen ist das Formblatt der Anlage 3 zu verwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2026)

In Kraft seit 01.05.2026 bis 31.12.9999
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