§ 21 Oö. GV § 21

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Verdichter dürfen nur in einem Raum oder an einer Stelle aufgestellt werden, dessen Fußboden allseits nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Die Aufstellung von Verdichtern hat im Freien oder in einem Raum, hergestellt aus Baustoffen der Klasse A 2, zu erfolgen.

(2) Der Aufstellungsraum von Verdichtern ist mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung auszustatten. Bei Verdichtern, welche nicht auf Dauer als technisch dicht eingestuft sind oder diese Dichtheit auf Dauer nicht gewährleisten können, gilt der Bereich von 1 m um den Verdichter als Zone 1, der restliche Raum als Zone 2.

(3) Bei Vorhandensein einer Gaswarnanlage, welche bei 20 % des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) automatisch eine technische Entlüftung des Raums mit mindestens fünffachem Luftwechsel pro Stunde in Betrieb setzt, gilt der gesamte Aufstellungsraum als Zone 2. Der Sensor des Gasspürgeräts ist direkt beim Verdichter zu situieren.

(4) Wird zusätzlich bei Erreichen von 40 % UEG automatisch die Gaszufuhr außerhalb des Aufstellungsraumes abgesperrt, ist die Ausweisung von Explosionsschutzzonen im Aufstellungsraum nicht erforderlich.

(5) Bei Verdichtern, welche nicht dauerhaft als technisch dicht ausgeführt und die im Freien an einer gut durchlüfteten Stelle aufgestellt sind, gilt der Bereich von 2 m um den Verdichter als Zone 2.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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