§ 12 Oö. GV § 12

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nicht in Räumen aufgestellt werden, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur in Räumen oder an Stellen aufgestellt werden, von denen das Abströmen ausgetretener Gase ins Freie ungehindert erfolgen kann.

(2) Für Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung bis zu 50 kW ist der Aufstellungsraum entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 1/3 (§ 34 Abs. 1) auszubilden.

(3) Für Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung über 50 kW ist ein eigener Aufstellraum erforderlich, der entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) auszubilden ist und überwiegend aus Bauprodukten (Baustoffen) der Klasse A 2 im Sinn der ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1) bestehen muss. Bei frei stehenden Aufstellräumen ist die Aufstellung in einem Raum aus Bauprodukten (Baustoffen) der Klasse A 2 im Sinn der ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1) und einer Brandabschnittbildung gegenüber benachbarten Gebäudeteilen zulässig (ausreichende Brandschutzzone, brandabschnittsbildende Wand mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten und überwiegend aus Baustoffen der Klasse A 2).

(4) Für die Aufstellung, den Anschluss und den Betrieb von stationären Gasmotoren sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 43 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.

(5) Die Gasverbrauchseinrichtungen (Heizkessel, Gasmotore) müssen durch einen außerhalb des Aufstellungsraums situierten Schalter jederzeit abschaltbar sein. Der Schalter ist mit „Not-Ausschalter Gasheizkessel“ bzw. „Not-Ausschalter Gasmotor“ gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

(6) Die Gaszufuhr zu Gasverbrauchseinrichtungen muss im Freien möglichst nahe am Aufstellungsraum und zwar außerhalb von diesem absperrbar sein. Die „AUF - ZU“ Position muss gekennzeichnet sein.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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