§ 8 Oö. GV § 8

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Jeder Behälter, in dem Biogas erzeugt, aufbereitet oder gespeichert wird, ist mit mindestens einer Über- und Unterdrucksicherung auszurüsten. Die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Sicherheitseinrichtungen sind durch die Herstellerin bzw. den Hersteller zu bescheinigen.

(2) Werden in der Über- und Unterdrucksicherung Sperrflüssigkeiten verwendet, ist ein Entleeren beim Ansprechen der Überdrucksicherung zu verhindern. Als Sperrflüssigkeiten dürfen bei Einfriergefahr nur mit Wasser vollständig mischbare Flüssigkeiten verwendet werden, die bei den zu erwartenden Temperaturen nicht einfrieren können. In den Zuleitungen zur Über- und Unterdrucksicherung dürfen keine Absperrmöglichkeiten errichtet werden.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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