§ 17 Oö. GV § 17

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten, die von Gülle oder Substrat durchflossen werden oder in denen solche Stoffe vorhanden sind, gilt als Zone 1. Der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen gilt als Zone 2. Bei technischer Lüftung gilt das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten als Zone 2.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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