§ 19 Oö. GV § 19

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Für Gasspeicher im Freien gilt Folgendes:

1.

Bei der Aufstellung von einwandigen Membrangasbehältern im Freien ist ein Bereich von 1 m über dem Gasbehälter als Zone 1 vorzusehen. Der Raum bis zu einem Abstand von 3 m allseitig um den Behälter gilt als Zone 2.

2.

Bei Doppelmembranbehältern gilt der Bereich zwischen Membran und Ummantelung als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren Membran gilt bis zu einem Abstand von 1 m als Zone 1. Der Raum rings um den Behälter bis zu einem Abstand von 3 m, allseitig von der Behälterwand gemessen, gilt als Zone 2.

3.

Bei einwandigen Membrangasbehältern, welche mit einer zusätzlichen Folie als Witterungsschutz ausgestattet sind, gilt der Bereich zwischen innerer und äußerer Folie als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren Folie bis zu einem Abstand von 1 m gilt als Zone 1, bis zu 3 m als Zone 2. Der Raum allseits um die äußere Folie gilt bis zum Abstand von 2 m als Zone 2. Der Raum zwischen Membranbehälter und Folie für den Witterungsschutz ist mit ständig wirksamen Lüftungsöffnungen zur natürlichen Lüftung auszustatten. An der höchsten Stelle ist eine ständig wirksame Lüftungsöffnung vorzusehen.

4.

Bei Gasbehältern, welche zum Teil aus Beton bestehen und die nur im oberen Teil durch Folien gebildet werden, sind die Explosionsschutzzonen allseitig von der Folienoberfläche zu rechnen.

(2) Für Gasspeicher in Räumen gilt Folgendes:

1.

Bei der Anordnung von Membrangasbehältern in geschlossenen Räumen ist das Innere dieser Räume als Zone 1 zu betrachten. Außerhalb dieser geschlossenen Räume sind explosionsgefährdete Bereiche um Öffnungen ins Freie, wie Lüftungsöffnungen, Türen oder dergleichen vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen in andere Räume sind zu vermeiden. Soweit Öffnungen in andere Räume bestehen, sind Schleusen mit ständig wirksamer Be- und Entlüftung anzuordnen. Der Schleusenraum gilt als Zone 2.

2.

Gaslagerräume dürfen nicht an Wohnräume bzw. Wohnbereiche angrenzen und müssen über eine Querlüftung verfügen. Die Zuluftöffnung ist im Bereich des Fußbodens, die Abluftöffnung im Bereich der Decke anzuordnen.

3.

Die Zu- und Abluftöffnungen müssen jeweils folgende Mindestquerschnitte aufweisen:

 

Gasvolumen:

Mindestquerschnitte:

bis 50 m³

600 cm²

bis 100 m³

1.000 cm²

bis 200 m³

1.500 cm²

über 200 m³

2.000 cm²

 

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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