§ 20 Oö. GV § 20

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Aufstellungsräume von Gasmotoren müssen mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung ausgestattet sein. Der freie Mindestquerschnitt je Öffnung „A“ der Zu- und Abluftöffnung ergibt sich aus der Gleichung:

A = 10 P + 175

A ... freier Querschnitt in cm²

P ... maximale vom Generator abgegebene elektrische Leistung in kW. Der freie Querschnitt muss mindestens 400 cm² je Öffnung betragen.

(2) Grundsätzlich ist im Aufstellungsraum eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen vorzusehen, sofern sich aus den Aufstellungsbedingungen der Herstellerin bzw. des Herstellers der Gasmotor-Anlage nichts anderes ergibt.

(3) Die Aufstellung von Betriebsmitteln oder Anlagen im Aufstellungsraum, welche die Festlegung von Explosionsschutzzonen im Raum bewirken würden (zB Verdichter), ist ohne technische Zusatzmaßnahmen (Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen) nicht zulässig.

(4) Die Gaswarnanlage muss bei Überschreiten des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) einen Alarm auslösen und eine Zwangslüftung in Betrieb nehmen. Der Abluftventilator muss als geeignet für die Zone 1 ausgeführt werden und einen fünffachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten. Bei Überschreiten des oberen Schwellenwerts (40 % UEG) muss die Gaszufuhr zum Gasmotorenaufstellungsraum selbsttätig durch ein außerhalb dieses Raums befindliches Magnetventil unterbunden werden, wobei die Zwangslüftung weiterlaufen muss. Die Absperreinrichtung muss bei Ausfall der elektrischen Energie automatisch geschlossen werden. Es sind mindestens zwei Gassensoren (direkt beim Gasmotor und über dem Gasmotor in Deckennähe) zu situieren.

(5) Wird die geruchsbeladene Luft der geschlossenen Vorgrube über die Gasverbrauchseinrichtung abgesaugt, ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Rückzündung in die Vorgrube kommt.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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