§ 24 Oö. GV § 24

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Anlage ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift zu erstellen, in der detaillierte Angaben über das Anfahren und Abfahren der Biogasanlage sowie das Verhalten und die erforderlichen Maßnahmen bei Störungen enthalten sind. Weiters sind in diesen Anweisungen der Umfang und die Zeitintervalle für die wiederkehrenden Kontrollen der sicherheitstechnisch relevanten Anlagenteile wie zB Überdrucksicherungen, Gängigkeit der Absperrvorrichtungen usw. festzulegen.

(2) Bei begründeten Ansuchen nach § 18 Abs. 6 Oö. LuftREnTG ist ein Gutachten einer befugten oder eines befugten Sachverständigen für Biogasanlagen vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass durch geeignete technische Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz entsprechend dem Stand der Technik erreicht wird.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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