§ 14 Oö. GV § 14

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Membrane für Gasspeicher müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

 

Ableitwiderstand:

kleiner als 108 Ohm,

Brennbarkeitsklasse (für äußere Folie):

mindestens C-s3, d2 gemäß ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1),

Gasdurchlässigkeit (Methan):

höchstens 1.000 ml/(m² d bar),

Membranmaterial:

medien-, temperatur- und alterungsbeständig,

Oberflächenwiderstand:

kleiner als 109 Ohm gemessen bei 50 % relativer Luftfeuchte und 23 °C,

Reißfestigkeit (Höchstzugkraft):

ind. 3.000 N/5 cm,

Temperaturbeständigkeit:

- 30 °C bis + 70 °C,

UV-Beständigkeit:

Angabe der Eignungsdauer für UV-Strahlung ausgesetzte Membranen.

 

(2) Die Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung der Herstellerin bzw. des Herstellers nachzuweisen.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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