§ 29 Oö. GV § 29

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gasmotoren dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1.

Erdgas, Flüssiggas:

 

Parameter:

Brennstoffwärmeleistung (MW):

 

bis 2,5

> 2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

 

2.

Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

 

Parameter:

Brennstoffwärmeleistung (MW):

 

bis 0,25

> 0,25

CO (mg/m³)

1.000 *)

400 *)

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

150

*) Für mit Holzgas betriebene Gasmotoren gemäß Z 2 gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

Die Grenzwerte für CO, NOx und NMHC der Z 1 und Z 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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