§ 27 Oö. GV § 27

Oö. GV - Oö. Gasverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

(2) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe unter 50 kW Nennwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschritten werden:

1.

Gasförmige fossile Brennstoffe:

 

Parameter:

Feuerungsanlagen:

Warmwasserbereiter ab
26 kW Nennwärmeleistung:

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

2.

Gasförmige biogene Brennstoffe:

 

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

In Kraft seit 31.07.2015 bis 31.12.9999
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