(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 4, § 2a, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 1 sowie § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsZuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die örtlich zuständige Bildungsdirektion. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister.Zuständige Schulbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit ... mehr lesen...
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzesa)Litera aeine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnet; oder nach Entzug oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule diese weiterführt;b)Litera bfür eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit d... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darau... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Recht zur Führung einer Schule erlischta)Litera amit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,b)Litera bmit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen,mit dem Wegfall einer der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Bedingungen,c)Litera cnac... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung privater Heime, in die Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), bedarf keiner Anzeige.(2)Absatz 2Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.(2)Absatz 2Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenna)Litera adie Organisation einschließlich des Lehrplanes und ... mehr lesen...
Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr voll erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Bewilligung zur Führun... mehr lesen...
Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterric... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter – bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen – berechtigta)Litera ajeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig ist, der in sittlicher Hinsicht verläßlich ist und in dessen Person... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie de... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen. mehr lesen...
(1)Absatz einsSchulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches... mehr lesen...
§ 1 Abs. 3 und § 5a K-GOA in der Fassung des Art. I treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 5 a, K-GOA in der Fassung des Artikel römisch eins, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel IIArtikel römisch zwei(LGBl Nr 29/2026)Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2026,)Art... mehr lesen...
(1) Wird mit der Wahrnehmung der Personalangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des inneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter dieser Organisat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einer Einrichtung tätig sind und als qualifiziert im Sinne des § 14 NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10-2, gelten, dürfen unbeschadet der Bestimmung des § 9 weiterhin als Betreuungspersonen tätig sein.Personen,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.(3)Absatz 3,Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.(4)Absatz 4,§§ 2, 3a einschließlich des Eintrages... mehr lesen...
Entgeltkatalog 2026(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Leistungsbeschreibungen (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Betreiber der Einrichtung hat den Antrag auf Eignungsfeststellung einer Einrichtung im Sinne des § 2 bei der Landesregierung einzubringen.Der Betreiber der Einrichtung hat den Antrag auf Eignungsfeststellung einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, bei der Landesregierung ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe müssen für jede Gruppe einen in sich abgeschlossenen Wohnbereich aufweisen.(2)Absatz 2,Bei der Einrichtung des Wohnbereiches, insbesondere des Wohn-/Schlafraumes der Minderjährigen und jungen Erwachsenen, ist auf individuelle Ges... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:Für Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;2.Ziffer 2Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen j... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In Wohnformen im Sinne des § 2 muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):In Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur Verfügung stehe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die pädagogische Betreuung in stationären Einrichtungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfe hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen:-StrichaufzählungBedürfnisorientierung: Orientierung am körperlichen Wohlergehen und der Erhaltung der Gesundheit sowie der Sicherstell... mehr lesen...
Wohnformen zur Betreuung von Minderjährigen im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsSozialpädagogisch-inklusive Wohnformen: Einrichtungen für Minderjährige, die im Rahmen der Hilfeplanung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einer Erziehungshilfe in Form einer vollen Erziehung bedürfen. Sie so... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 22.05.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2026 § 0 gültig von 04.02.2025 bis 21.05.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2025... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz wurde in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Ziffer einsGewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 19... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wera)Litera aals Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt;als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht nachkommt;b)Litera bals Unternehmer, Veranstalter oder Beauftragter1.Ziffer einseiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen andere jugendgefährdende Waren, insbesondere Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel, Vaporizer sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen, pflanzlichen Raucherzeugnisse, Liquids zur Verbrennung bzw. z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.(2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Absatz e... mehr lesen...
(1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.An Kinder und Jugendliche ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Medien (z. B. Druckwerke, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen), Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (z. B. Telefonsex), die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskrimini... mehr lesen...
Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.Besteht für den... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen:Soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes eingehalten werden.(2)Absatz 2,Unternehmer, Veranstalter und der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(2)Absatz 2,Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.(3)Absatz 3,Aufsichtspersonen sinda)Litera adie Eltern(teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die erste Sitzung des Jugendbeirates am Beginn jeder Funktionsperiode ist vom Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzuberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Jugendbeirat gehören an:a)Litera avier Vertreter der Offenen Jugendarbeit auf Vorschlag der Plattform Offene Jugendarbeit Tirol (POJAT),b)Litera bjeweils ein Vertreter auf Vorschlag jener Vereine mit Sitz in Tirol, deren Vereinszweck die Jugendarbeit ist und die in mindestens f... mehr lesen...
Die Förderung erfolgt insbesondere durch:a)Litera adie Gewährung von einmaligen, mehrmaligen oder regelmäßigen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen;b)Litera bdie Beratung in organisatorischer oder fachlicher Hinsicht;c)Litera cdie Bereitstellung von Hilfsmitteln. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, alsa)Litera adas Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;das Vorhaben Zielen nach Paragraph eins, Absatz eins, dient und durch andere Förderungen nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Zudem hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.Das ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnitts, die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnitts, die Verwirklichung der Ziele nach... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz hat zum Ziel,a)Litera adie Gesellschaft hinsichtlich ihrer Verantwortung für die heranwachsende Generation zu sensibilisieren,b)Litera bdie Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung und Begleitung der Jugend zu unterstützen,c)Litera cdie Jugend1.Zi... mehr lesen...