§ 8 PrivSchG

Privatschulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1962 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz einsDas Recht zur Führung einer Schule erlischt
    1. a)Litera amit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,
    2. b)Litera bmit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen,mit dem Wegfall einer der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Bedingungen,
    3. c)Litera cnach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
    4. d)Litera dmit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder
    5. e)Litera emit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.Werden nach der Eröffnung der Schule die im Paragraph 5, Absatz eins,, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 5,) oder im Paragraph 6, genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.
  3. (3)Absatz 3Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1962 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz einsDas Recht zur Führung einer Schule erlischt
    1. a)Litera amit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,
    2. b)Litera bmit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen,mit dem Wegfall einer der im Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 genannten Bedingungen,
    3. c)Litera cnach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde,
    4. d)Litera dmit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder
    5. e)Litera emit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.Werden nach der Eröffnung der Schule die im Paragraph 5, Absatz eins,, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 5,) oder im Paragraph 6, genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen.
  3. (3)Absatz 3Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige Schulbehörde die weitere Führung der Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten