§ 4 T-JFJSG Grundsätze der Förderung

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als

a)

das Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;

b)

die hiefür erforderlichen rechtlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen;

c)

erwartet werden kann, daß das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit verwirklicht wird, und

d)

nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe gestärkt sowie eine entsprechende Eigenleistung erbracht wird.

(2) Bei der Gewährung einer Förderung sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

  1. (1)Absatz eins,Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als
    1. a)Litera adas Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;das Vorhaben Zielen nach Paragraph eins, Absatz eins, dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;
    2. b)Litera bdie hiefür erforderlichen rechtlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen;
    3. c)Litera cerwartet werden kann, dass das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit verwirklicht wird, und
    4. d)Litera dnach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe gestärkt sowie eine entsprechende Eigenleistung erbracht wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Gewährung einer Förderung sind die Grundsätze von Gender Mainstreaming und einem konstruktiven Umgang mit Diversität, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers und andere Förderungen, die bereits gewährt wurden oder in Anspruch genommen werden können, angemessen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 01.03.1994 bis 20.05.2026
(1) Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als

a)

das Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;

b)

die hiefür erforderlichen rechtlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen;

c)

erwartet werden kann, daß das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit verwirklicht wird, und

d)

nach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe gestärkt sowie eine entsprechende Eigenleistung erbracht wird.

(2) Bei der Gewährung einer Förderung sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

  1. (1)Absatz eins,Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als
    1. a)Litera adas Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;das Vorhaben Zielen nach Paragraph eins, Absatz eins, dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;
    2. b)Litera bdie hiefür erforderlichen rechtlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen;
    3. c)Litera cerwartet werden kann, dass das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit verwirklicht wird, und
    4. d)Litera dnach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe gestärkt sowie eine entsprechende Eigenleistung erbracht wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Gewährung einer Förderung sind die Grundsätze von Gender Mainstreaming und einem konstruktiven Umgang mit Diversität, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers und andere Förderungen, die bereits gewährt wurden oder in Anspruch genommen werden können, angemessen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

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