Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
(1)Absatz eins,Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als
a)Litera adas Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;das Vorhaben Zielen nach Paragraph eins, Absatz eins, dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;
b)Litera bdie hiefür erforderlichen rechtlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen;
c)Litera cerwartet werden kann, dass das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit verwirklicht wird, und
d)Litera dnach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe gestärkt sowie eine entsprechende Eigenleistung erbracht wird.
(2)Absatz 2,Bei der Gewährung einer Förderung sind die Grundsätze von Gender Mainstreaming und einem konstruktiven Umgang mit Diversität, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers und andere Förderungen, die bereits gewährt wurden oder in Anspruch genommen werden können, angemessen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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