Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
(1)Absatz einsDas Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes, die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes, die Verwirklichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.
(2)Absatz 2Das Land Tirol hat sicherzustellen, dass in allen politischen Bezirken in den Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ein niederschwelliger Jugendberatungsdienst als Beratung bereitsteht.
(3)Absatz 3Die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen müssen entsprechend fachlich ausgebildet und geeignet sein.
(4)Absatz 4Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß.Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,) sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Inanspruchnahme des Jugendberatungsdienstes ist kostenlos. Soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist, sind auf Verlangen der Ratsuchenden Vorkehrungen zu treffen, daß ihre Anonymität gewahrt bleibt.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß alle Jugendlichen vor dem Ende der allgemeinen Schulpflicht über dieses Gesetz informiert werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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