Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
(1)Absatz eins,Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnitts, die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnitts, die Verwirklichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.
(2)Absatz 2,Das Land Tirol hat darauf hinzuwirken, dass in allen politischen Bezirken in den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit ein Jugendberatungsdienst zur Verfügung steht, welcher der niederschwelligen Information und Beratung junger Menschen dient.
(3)Absatz 3,Die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen müssen entsprechend fachlich ausgebildet und geeignet sein.
(4)Absatz 4,Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß.Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,) sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Inanspruchnahme des Jugendberatungsdienstes ist kostenlos. Soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist, sind auf Verlangen der Ratsuchenden Vorkehrungen zu treffen, dass ihre Anonymität gewahrt bleibt.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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