§ 10a T-JFJSG Geschäftsgang

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die erste Sitzung des Jugendbeirates am Beginn jeder Funktionsperiode ist vom Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzuberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zu leiten.

(2) Der Vorsitzende hat den Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Jugendbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt. Der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.

(3) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Jugendbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens ein Drittel der weiteren Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Jugendbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Die Mitgliedschaft zum Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

 

In Kraft seit 17.02.2016 bis 31.12.9999
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