§ 18 T-JFJSG Alkoholische Getränke und Zubereitungen

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
  1. (1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
    1. a)Litera aGetränke, die gebrannten Alkohol enthalten und
    2. b)Litera bMischungen, die gebrannten Alkohol enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden,
    weitergegeben werden.
  3. (3)Absatz 3,Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  4. (4)Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen
    1. a)Litera aGetränke, die gebrannten Alkohol enthalten, und Mischungen im Sinn des Abs. 2 lit. b nicht erwerben, besitzen oder konsumieren undGetränke, die gebrannten Alkohol enthalten, und Mischungen im Sinn des Absatz 2, Litera b, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren und
    2. b)Litera bZubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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