Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
(1)Absatz eins,Dem Jugendbeirat gehören an:
a)Litera avier Vertreter der Offenen Jugendarbeit auf Vorschlag der Plattform Offene Jugendarbeit Tirol (POJAT),
b)Litera bjeweils ein Vertreter auf Vorschlag jener Vereine mit Sitz in Tirol, deren Vereinszweck die Jugendarbeit ist und die in mindestens fünf Bezirken Tirols eine Organisationsstruktur aufweisen,
c)Litera cjeweils ein Vertreter auf Vorschlag jener Einrichtungen der verbandsmäßigen Jugendarbeit mit Sitz in Tirol, die in mindestens fünf Bezirken Tirols eine Organisationsstruktur aufweisen,
d)Litera dzwei Vertreter der Landesschülervertretung auf deren Vorschlag,
e)Litera ezwei Vertreter der Gemeinden auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes,
f)Litera fein Vertreter der Stadt Innsbruck auf deren Vorschlag.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Organisationen bzw. Einrichtungen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig oder nicht im notwendigen Umfang erstattet, so hat eine Bestellung insoweit zu unterbleiben.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.Die Mitglieder nach Absatz eins, sind von der Landesregierung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Jugendbeirates können auf ihre Funktion verzichten. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so kann für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden. Verzichtet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter auf die Mitgliedschaft, so hat der Jugendbeirat für die restliche Funktionsdauer einen neuen Vorsitzenden oder einen neuen Stellvertreter zu wählen.
(5)Absatz 5,Der Jugendbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter zu wählen.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 17.06.2027
0 Kommentare zu § 10 T-JFJSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 T-JFJSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 T-JFJSG