§ 7 T-JFJSG Widerruf, Verzicht

T-JFJSG - Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung nicht erbracht wurde,

c)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

d)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) Die Landesregierung kann auf die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

In Kraft seit 17.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-JFJSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-JFJSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-JFJSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-JFJSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-JFJSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 T-JFJSG
§ 8 T-JFJSG