Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
(1)Absatz eins,Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2)Absatz 2,Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(3)Absatz 3,Aufsichtspersonen sind
a)Litera adie Eltern(teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht obsorgeberechtigt sind;
b)Litera bPersonen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
1.Ziffer einsdie im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oderdie im Einvernehmen mit Personen nach Litera a, die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder
2.Ziffer 2denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oderdenen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach Litera a, oder Ziffer eins, nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder
3.Ziffer 3die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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