Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
(1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen andere jugendgefährdende Waren, insbesondere Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel, Vaporizer sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen, pflanzlichen Raucherzeugnisse, Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung und dergleichen, nicht weitergegeben werden.
(2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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