§ 18b T-JFJSG Andere jugendgefährdende Waren

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen andere jugendgefährdende Waren, insbesondere Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel, Vaporizer sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen, pflanzlichen Raucherzeugnisse, Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung und dergleichen, nicht weitergegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 06.05.2023 bis 20.05.2026
  1. (1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen andere jugendgefährdende Waren, insbesondere Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel, Vaporizer sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen, pflanzlichen Raucherzeugnisse, Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung und dergleichen, nicht weitergegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

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