Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
(1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
(2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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