§ 18a T-JFJSG Tabak

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

  1. (1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 18.01.2019 bis 20.05.2026
(1) An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

  1. (1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

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