§ 18a T-JFJSG Tabak

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2019 bis 31.12.9999

(1) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Stand vor dem 17.01.2019

In Kraft vom 17.02.2016 bis 17.01.2019

(1) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

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