Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
(1)Absatz eins,Medien (z. B. Druckwerke, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen), Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (z. B. Telefonsex), die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gilt § 16 Abs. 4 sinngemäß.Medien (z. B. Druckwerke, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen), Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (z. B. Telefonsex), die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gilt Paragraph 16, Absatz 4, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Wer erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind. Wer erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen, verwenden oder in Anspruch nehmen.Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen, verwenden oder in Anspruch nehmen.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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